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Das gibt's Neues

IMMER DIE SITZHEIZUNG ...

Mein Mandant hatte konkrete Vorstellungen, wie sein neues Auto ausgestattet sein sollte. Als er im Internet das ideale Fahrzeug gefunden hatte, vereinbarte er einen Besichtigungstermin und gleich am nächsten Tag kaufte er das Fahrzeug. Bereits auf der Heimfahrt fand der stolze Mandant den Knopf für die Sitzheizung nicht. Es stellte sich später heraus, dass das Fahrzeug – im Internet mit Sitzheizung und automatischen Einparksystem angepriesen – über beide Sonderausstattungen nicht verfügte. Der Verkäufer verwies darauf, dass das im Internet präsentierte Fahrzeug bereits verkauft worden sei und dies dem Käufer bei der Terminvereinbarung auch mitgeteilt worden sein soll. Er war weder zu einer Minderung des Kaufpreises noch zur Rückabwicklung bereit. Also wurde Klage auf Rückabwicklung beim Landgericht Aachen eingereicht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten die Argumente des Verkäufers widerlegt werden, so dass der Verkäufer mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: 1 O 175/17) zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzung verurteilt wurde.

LEIVTEC XV3 – MESSGERÄT VOR DEM AUS?

Das Amtsgericht Jülich hat am 08.12.2017 meinen Mandanten wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Das Besondere dabei ist, dass dies nicht wegen eines Fehlers bei der konkreten Messung erfolgt ist, sondern weil das Gericht Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Messgerätes Leivtec XV3 generell hat. Bereits 2016 wurden alle Bußgeldverfahren beim AG Jülich wegen eines zu langen Kabels eingestellt. Später erhielt ich den Nachweis, dass diese Überschreitung der Kabellänge bereits bei dem Zulassungsverfahren durch die PTB vorgelegen hat. Darauf wurde zu diesem Thema ein „Musterprozess“ angestrengt. Als dann dem Beweisantrag stattgegeben wurde, konnte der Sachverständige Dipl. Ing. Bladt seine Arbeit beginnen. Im Rahmen der Hauptverhandlung präsentierte er gleich eine Vielzahl von fehlenden und/oder nicht nachgewiesenen Überprüfungen, die die PTB nach den für das Messgerät Leivtec XV3 einschlägigen Vorgaben der PTB-A hätte durchführen müssen. Die Konsequenz - Freispruch in diesem Verfahren, Einstellung in dem folgenden Verfahren. Es lohnt sich also einen Bußgeldbescheid nicht ungeprüft zu akzeptieren. 
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HARTNÄCKIGKEIT ZAHLT SICH AUS ...

Das Landgericht Aachen (Aktenzeichen 11 O 471/13) hat den Rücktritt vom Kaufvertrag eines Sportwagens mit Urteil vom 18.10.2017 bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mein Mandant stellte bereits unmittelbar nach Übergabe des Fahrzeuges u.a. Schaltrucke fest und brachte das Fahrzeug aus diesem Grund mehrfach in die Werkstatt – ohne Erfolg. Den Rücktritt wollte die Verkäuferin nicht akzeptieren, so dass der Anspruch auf Rückabwicklung gerichtlich geltend gemacht wurde. Nach dem (ersten) Ergebnis des Sachverständigengutachtens ging das Gericht zunächst noch aufgrund der sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ von der Unwirksamkeit des Rücktritts aus. Es konnte jedoch herausgearbeitet werden, dass trotz der aufwendigen Untersuchungen im Ergebnis nur ein Zeitraum von ca. 1 Stunde geprüft wurde. Dies reichte dem Gericht nicht und die darauf im Rahmen des Ergänzungsgutachtens durchgeführte weitere Langzeituntersuchung bestätigte dann den Klagevortrag insgesamt, so dass der Kläger zum Rücktritt berechtigt gewesen ist. Interessant an diesem Urteil ist auch, dass das Landgericht Aachen jedenfalls bei einem Oberklassefahrzeug die 5% bzgl. der Harmlosigkeitsgrenze und auch eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km bestätigt hat.

LEIVTEC XV3

Nachdem bereits im Jahr 2016 sämtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Jülich mit dem Leivtec XV3 Messverfahren aufgrund eines durch uns geführten Verfahrens eingestellt wurden, gibt es aktuell wieder einen Angriffspunkt. In einem „Musterprozess“ wird erneut ein Sachverständigengutachten eingeholt, nachdem bekannt wurde, dass eine maximale Kabellänge bereits beim Zulassungsverfahren überschritten war. Bis dahin empfehlen wir bei dem Messverfahren Leivtec XV3 gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, da man ansonsten von einer möglichen positiven Entscheidung im aktuellen Verfahren nicht profitiert.

WUSSTEN SIE?

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ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS BEI UNFALLFLUCHT

Der Vorwurf der Unfallflucht hat oft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Maßgebend ist dabei insbesondere die Höhe des verursachten Schadens. Dabei geht die Staatsanwaltschaft oft von dem z.B. im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermittelten Bruttowert des Sachschadens aus. Mit den richtigen Argumenten behalten Sie Ihren Führerschein

FAHRVERBOT – NICHT MIT UNS...

Selbst wenn Sie als Fahrer ermittelt wurden und das Messverfahren ordnungsgemäß funktioniert haben sollte, besteht oftmals die Möglichkeit ein drohendes Fahrverbot dadurch abzuwenden, dass die Geldbuße erhöht wird. Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und besprechen mit Ihnen den für Sie sichersten und besten Weg.